Gutscheinregelung ab Januar 2020
Seit dem 01. Januar 2020 tritt, vom Gesetzgeber aus, eine Neuregelung für die 44 € Steuer- und Sozialversicherungsfreien Gutscheine in Kraft. Gutscheine bis zu 44 € werden weiterhin beitragsfrei bleiben. Allerdings nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Der Gutschein muss zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Er muss als Geschenkkarte oder Gutschein ausschließlich bei Akzeptanzstellen einlösbar sein und nur im Inland angewandt werden können. Ausgeschlossen sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, welche auf einem Geldbetrag lauten. Diese werden grundsätzlich als Geldleistung behandelt und sind somit steuerpflichtig. Auch durch den Arbeitgeber selbst erstellte Gutscheine sind als beitragsfreier Sachbezug nicht mehr möglich.