Erlass: Testung auf Coronavirus in Sachsen
Das Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt hat am 18.06.2020 einen neuen Erlass zur Testung auf den Coronavirus als Rundschreiben veröffentlicht, um eine landeseinheitliche Regelung für das Bundesland Sachsen zu erzielen.
Dieser ist in seinem Wortlaut hier für Sie angefügt:
Erlass
Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ziel dieses Erlasses ist, die weiteren Testungen auf SARS-CoV-2, die zukünftig
durch die Gesundheitsämter oder auf Anforderung der Gesundheitsämter
durchgeführt werden, landeseinheitlich zu regeln. Damit soll sowohl die
Rechtsverordnung des Bundes „Verordnung zu Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" (RVO des Bundes) sowie das,
durch das sächsische Kabinett bestätigte, Testkonzept des Freistaates Sachsen
umgesetzt werden.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte bzw. deren Gesundheitsämter werden
aufgefordert, Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie folgt durchzuführen bzw. zu beauftragen:
I. Testung symptomatischer Personen
• Symptomatische Personen haben Ansprüche auf Leistungen der ambulanten
Krankenbehandlung oder Krankenhausbehandlung und dürfen
nicht auf Grundlage der RVO des Bundes getestet werden.
• Die Testung von symptomatischen Personen soll daher grundsätzlich
nicht durch die Gesundheitsämter erfolgen.
• Erfolgt die Testung symptomatischer Personen aus Infektionsschutzgründen
in Einzelfällen ausnahmsweise durch ein Gesundheitsamt, ist dies mit
der Ergänzung „FS" (für Freistaat) auf dem Probenbegleitschein der LUA
zu vermerken.
II. Testungen von Kontaktpersonen(§ 2 der RVO des Bundes)
• Folgende asymptomatische Personen sollen getestet werden:
1. Personen, die, insbesondere in Gesprächssituationen, mindestens 15 Minuten
ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten unmittelbaren
Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten
(dazu zählen auch Kontaktpersonen 1. Kategorie eines bestätigten COVID-19-
Falls im Flugzeug gern. RKI-Empfehlung sowie Personen mit Statusanzeige .erhöhtes
Risiko" in der Corona-Warn-App),
2. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen
in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, und
3. Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person
hatten,
die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Person betreuen, behandeln oder pflegen oder betreut,
behandelt oder gepflegt haben, oder
von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Person betreut, behandelt oder gepflegt werden oder
wurden.
• Spätestens ab einer 7-Tage-lnzidenz von 35/100.000 Einwohner (EW) im Landkreis
bzw. in der Kreisfreien Stadt sind diese Personen obligatorisch zu testen, es sei denn,
die erhöhten Fallzahlen sind durch einzelne Hotspots begründet.
• Die Testungen sind unter der Rubrik.§ 2" auf dem Sonder-Probenbegleitschein der
LUA zu vermerken.
• Diese Testungen können grundsätzlich für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person
wiederholt werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen werden
vom Freistaat bezahlt (FS angeben).
III. Testungen von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen(§ 3 der
RVO des Bundes)
• Wenn in nachfolgenden Einrichtungen oder Unternehmen eine mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, sollen unter Berücksichtigung der
Ausbruchssituation vor Ort asymptomatische Personen getestet werden, wenn sie
in oder von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder in betroffenen Teilen davon
betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden,
tätig sind oder waren oder
sonst anwesend sind oder waren.
• Dies gilt für
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann,
wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz
2 des Infektionsschutzgesetzes,
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder
§ 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter
Teilsatz des des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen
und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
• Spätestens ab einer 7-Tage-lnzidenz von 35/100.000 EW im Landkreis bzw. in der
Kreisfreien Stadt sind diese Personen obligatorisch zu testen, es sei denn, die erhöhten
Fallzahlen sind durch einzelne Hotspots begründet.
• Die Testungen sind unter der Rubrik,,§ 3" und mit Angabe der Art der Einrichtung
bzw. des Unternehmens auf dem Sonder-Probenbegleitschein der LUA zu vermerken.
• Diese Testungen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt
werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat
bezahlt (FS angeben).
• Werden andere Personengruppen im Rahmen eines Ausbruchs getestet, ist dies unter
der Rubrik „FS" auf dem Probenbegleitschein der LUA zu vermerken.
IV. Vorsorgliche Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 (§ 4 der RVO des Bundes)
• Asymptomatische Personen können unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen
Lage im Rahmen von Maßnahmen getestet werden, um die Verbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten.
• Dies gilt für asymptomatischer Personen:
1.
die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes
ambulant operiert werden sollen,
die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes
aufgenommen werden oder
deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von ambulanten
Pflegediensten oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe übernommen
wird.
Diese Testungen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt
werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat
bezahlt (FS angeben).
2.
die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Infektionsschutzgesetzes oder§ 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes
oder von ambulanten Pflegediensten oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe
betreut, behandelt oder gepflegt werden. Die Testungen sollen nur stichprobenartig
erfolgen. Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden
Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden. Im Einzelfall darüber
hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat bezahlt (FS angeben).
3.
die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder§ 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes
oder in ambulanten Pflegediensten oder ambulanten Diensten
der Eingliederungshilfe tätig werden sollen oder tätig sind. Die Testungen können für
jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen
werden vom Freistaat bezahlt (FS angeben).
Die Testungen nach Nummern 1 bis 3 sollen erst ab einer Schwelle der7-Tageslnzidenz
von 20 Fällen/100.000 EW im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt
erfolgen. Testungen bei besonderen Anlässen sind auch unterhalb dieser
Schwelle möglich.
• Zusätzlich sollen getestet werden:
4.
Personen, die sich in einem Gebiet aufhalten oder aufgehalten haben, in dem sich
laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum
von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50
Personen neu mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 infiziert haben. Die Testungen sollen
nur stichprobenartig erfolgen. Die von den Stichproben erfassten Personen können
für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden. Im Einzelfall
darüber hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat bezahlt (FS
angeben).
• Die Testungen sind unter der Rubrik,,§ 4" und, soweit zutreffend, mit Angabe der Art
der Einrichtung bzw. des Unternehmens auf dem Sonder-Probenbegleitschein der
LUA zu vermerken.
• Werden andere Personengruppen (z.B. Erzieherinnen) vorsorglich getestet, ist dies
unter der Rubrik „FS" auf dem Probenbegleitschein der LUA zu vermerken. Diese
Testungen sollen erst ab einer Schwelle der 7-Tages-lnzidenz von 20 Fällen/
100.000 EW im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt erfolgen.
V. Durchführung der Probenahmen
Die Probenahmen werden grundsätzlich durch die Gesundheitsämter vorgenommen.
Werden durch die Gesundheitsämter andere Stellen mit der Probenahme beauftragt,
sind dadurch entstehende Gebühren durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu tragen,
soweit keine Kostenerstattung durch den Freistaat möglich ist.
VI. Durchführung der Laborleistung
Gemäß§ 3 Absatz 2 SächsGDG sowie§ 16 Absatz 3 lfSG i. V. m. § 3 der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen
der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die durch die Verordnung
vom 13. März 2020 (SächsGVBI. S. 82) geändert worden ist, und der RVO des Bundes
erfolgt die Laborleistung grundsätzlich in einem ÖGD-Labor, in Sachsen also in der LUA.
Die Untersuchungen, die nach RVO des Bundes durchgeführt werden, sind mit dem speziell
dafür vorgesehenen Sonder-Probenbegleitschein der LUA anzufordern. Die SARSCoV-
2-Untersuchungen, die nicht unter die RVO des Bundes fallen, sind mit dem regulären
Probenbegleitschein der LUA zu beauftragen. Hier ist unter Kostenträger nach „gebührenfrei"
noch „FS" zu ergänzen.
Fremd-Labore (geeignete Dritte) können durch das Gesundheitsamt beauftragt werden.
Für Fremdlabore stehen entsprechende Abrechnungsziffern der KV zur Verfügung.
Die Abrechnung der Laborleistungen gemäß RVO des Bundes hat entsprechend § 7
RVO des Bundes zu erfolgen. Nicht von der RVO des Bundes gedeckte Ausgaben für
Laborleistungen gemäß RVO des Bundes werden vom Freistaat nicht erstattet.
Der vorliegende Erlass gilt bis zum 31.08.2020.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Saul"