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Fachwissen
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Zurück zur Newsübersicht NEWS: 100%Pflege.Steuerberatungsgesellschaft mbH 20.03.2022 08:31:26 Uhr

Erlass: Testung auf Coronavirus in Sachsen

Das Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt hat am 18.06.2020 einen neuen Erlass zur Testung auf den Coronavirus als Rundschreiben veröffentlicht, um eine landeseinheitliche Regelung für das Bundesland Sachsen zu erzielen. Dieser ist in seinem Wortlaut hier für Sie angefügt:

Erlass
Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2


"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ziel dieses Erlasses ist, die weiteren Testungen auf SARS-CoV-2, die zukünftig durch die Gesundheitsämter oder auf Anforderung der Gesundheitsämter durchgeführt werden, landeseinheitlich zu regeln. Damit soll sowohl die Rechtsverordnung des Bundes „Verordnung zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" (RVO des Bundes) sowie das, durch das sächsische Kabinett bestätigte, Testkonzept des Freistaates Sachsen umgesetzt werden.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte bzw. deren Gesundheitsämter werden aufgefordert, Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie folgt durchzuführen bzw. zu beauftragen:
I. Testung symptomatischer Personen
• Symptomatische Personen haben Ansprüche auf Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder Krankenhausbehandlung und dürfen nicht auf Grundlage der RVO des Bundes getestet werden.
• Die Testung von symptomatischen Personen soll daher grundsätzlich nicht durch die Gesundheitsämter erfolgen.
• Erfolgt die Testung symptomatischer Personen aus Infektionsschutzgründen in Einzelfällen ausnahmsweise durch ein Gesundheitsamt, ist dies mit der Ergänzung „FS" (für Freistaat) auf dem Probenbegleitschein der LUA zu vermerken.
II. Testungen von Kontaktpersonen(§ 2 der RVO des Bundes)
• Folgende asymptomatische Personen sollen getestet werden:
1. Personen, die, insbesondere in Gesprächssituationen, mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten unmittelbaren Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten (dazu zählen auch Kontaktpersonen 1. Kategorie eines bestätigten COVID-19- Falls im Flugzeug gern. RKI-Empfehlung sowie Personen mit Statusanzeige .erhöhtes Risiko" in der Corona-Warn-App),
2. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, und
3. Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreuen, behandeln oder pflegen oder betreut, behandelt oder gepflegt haben, oder von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden.
• Spätestens ab einer 7-Tage-lnzidenz von 35/100.000 Einwohner (EW) im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt sind diese Personen obligatorisch zu testen, es sei denn, die erhöhten Fallzahlen sind durch einzelne Hotspots begründet.
• Die Testungen sind unter der Rubrik.§ 2" auf dem Sonder-Probenbegleitschein der LUA zu vermerken.
• Diese Testungen können grundsätzlich für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat bezahlt (FS angeben).
III. Testungen von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen(§ 3 der RVO des Bundes)
• Wenn in nachfolgenden Einrichtungen oder Unternehmen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, sollen unter Berücksichtigung der Ausbruchssituation vor Ort asymptomatische Personen getestet werden, wenn sie in oder von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder in betroffenen Teilen davon betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden, tätig sind oder waren oder sonst anwesend sind oder waren.
• Dies gilt für
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann,
wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz
2 des Infektionsschutzgesetzes,
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder
§ 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
• Spätestens ab einer 7-Tage-lnzidenz von 35/100.000 EW im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt sind diese Personen obligatorisch zu testen, es sei denn, die erhöhten Fallzahlen sind durch einzelne Hotspots begründet.
• Die Testungen sind unter der Rubrik,,§ 3" und mit Angabe der Art der Einrichtung bzw. des Unternehmens auf dem Sonder-Probenbegleitschein der LUA zu vermerken.
• Diese Testungen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat bezahlt (FS angeben).
• Werden andere Personengruppen im Rahmen eines Ausbruchs getestet, ist dies unter der Rubrik „FS" auf dem Probenbegleitschein der LUA zu vermerken.

IV. Vorsorgliche Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 4 der RVO des Bundes)
Asymptomatische Personen können unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage im Rahmen von Maßnahmen getestet werden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten.
• Dies gilt für asymptomatischer Personen:
1.
die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes ambulant operiert werden sollen,
die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen werden oder
deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von ambulanten Pflegediensten oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe übernommen wird.
Diese Testungen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat bezahlt (FS angeben).
2.
die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder§ 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder von ambulanten Pflegediensten oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe betreut, behandelt oder gepflegt werden. Die Testungen sollen nur stichprobenartig erfolgen. Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat bezahlt (FS angeben).
3.
die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder§ 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder in ambulanten Pflegediensten oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe tätig werden sollen oder tätig sind. Die Testungen können für jeden Einzelfall bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat bezahlt (FS angeben).
Die Testungen nach Nummern 1 bis 3 sollen erst ab einer Schwelle der7-Tageslnzidenz von 20 Fällen/100.000 EW im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt erfolgen. Testungen bei besonderen Anlässen sind auch unterhalb dieser Schwelle möglich.
• Zusätzlich sollen getestet werden:
4.
Personen, die sich in einem Gebiet aufhalten oder aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 infiziert haben. Die Testungen sollen nur stichprobenartig erfolgen. Die von den Stichproben erfassten Personen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden. Im Einzelfall darüber hinausgehende Untersuchungen werden vom Freistaat bezahlt (FS angeben).
• Die Testungen sind unter der Rubrik,,§ 4" und, soweit zutreffend, mit Angabe der Art der Einrichtung bzw. des Unternehmens auf dem Sonder-Probenbegleitschein der LUA zu vermerken.
• Werden andere Personengruppen (z.B. Erzieherinnen) vorsorglich getestet, ist dies unter der Rubrik „FS" auf dem Probenbegleitschein der LUA zu vermerken. Diese Testungen sollen erst ab einer Schwelle der 7-Tages-lnzidenz von 20 Fällen/ 100.000 EW im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt erfolgen.

V. Durchführung der Probenahmen
Die Probenahmen werden grundsätzlich durch die Gesundheitsämter vorgenommen. Werden durch die Gesundheitsämter andere Stellen mit der Probenahme beauftragt, sind dadurch entstehende Gebühren durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu tragen, soweit keine Kostenerstattung durch den Freistaat möglich ist.

VI. Durchführung der Laborleistung
Gemäß§ 3 Absatz 2 SächsGDG sowie§ 16 Absatz 3 lfSG i. V. m. § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBI. S. 82) geändert worden ist, und der RVO des Bundes erfolgt die Laborleistung grundsätzlich in einem ÖGD-Labor, in Sachsen also in der LUA. Die Untersuchungen, die nach RVO des Bundes durchgeführt werden, sind mit dem speziell dafür vorgesehenen Sonder-Probenbegleitschein der LUA anzufordern. Die SARSCoV- 2-Untersuchungen, die nicht unter die RVO des Bundes fallen, sind mit dem regulären Probenbegleitschein der LUA zu beauftragen. Hier ist unter Kostenträger nach „gebührenfrei" noch „FS" zu ergänzen.
Fremd-Labore (geeignete Dritte) können durch das Gesundheitsamt beauftragt werden. Für Fremdlabore stehen entsprechende Abrechnungsziffern der KV zur Verfügung. Die Abrechnung der Laborleistungen gemäß RVO des Bundes hat entsprechend § 7 RVO des Bundes zu erfolgen. Nicht von der RVO des Bundes gedeckte Ausgaben für Laborleistungen gemäß RVO des Bundes werden vom Freistaat nicht erstattet.
Der vorliegende Erlass gilt bis zum 31.08.2020.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Saul"